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§ 67 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen → II. Abschnitt – Ausbau oberirdischer Gewässer

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 SWG – (zu § 67 WHG)
Ausbaupflicht und Renaturierung

(1) Bei Gewässern dritter Ordnung kann die untere Wasserbehörde den zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten zum naturnahen Ausbau verpflichten, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern kann sie den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist das Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen.

(2) Legen Ausbau und Renaturierung dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den ihm dadurch erwachsenden Vorteilen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, so ist die Ausübung des Zwanges nur dann zulässig, wenn sich das Land an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 55 - 77, Vierter Teil - Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen/§§ 67 - 72, II. Abschnitt - Ausbau oberirdischer Gewässer/