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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 142 - 152, Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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§ 144 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 144 SWG – Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen
Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 142 dieses Gesetzes aufrechterhalten bleiben und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 13 WHG entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 142 - 152, Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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