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§ 16 HG 2017/2018
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2017/2018
Gliederungs-Nr.: 633.29
Normtyp: Gesetz

§ 16 HG 2017/2018 – Sonderregelungen

(1) Dem Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" werden in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 jeweils 12 000 000 Euro entnommen. Davon werden jährlich 6 000 000 Euro dem Einzelplan 20 und 6 000 000 Euro dem Einzelplan 09 zugunsten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie zugeführt.

(2) In den Haushaltsjahren 2017 und 2018 werden keine Zuführungen nach § 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 2a des Pensionsfondsgesetzes geleistet.

(3) Im Haushaltsjahr 2017 werden abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt keine Mittel an die Steuerschwankungsreserve zugeführt.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt wird im Haushaltsjahr 2017 aus der Rücklage ein Betrag von 346 964 100 Euro und im Haushaltsjahr 2018 ein Betrag von 8 660 200 Euro entnommen.

(5) Der Talsperrenbetrieb führt im Haushaltsjahr 2017 aus seinen liquiden Mitteln einen Betrag in Höhe von 10 000 000 Euro an den Landeshaushalt ab. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Entnahme an den Landeshaushalt gegenüber dem Talsperrenbetrieb über das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie anzuweisen.

(6) Die im Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten globalen Minderausgaben können auch durch Mehreinnahmen erwirtschaftet werden, soweit hierdurch die vorgegebene Höchstgrenze des strukturellen Defizites im Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 199 700 000 Euro und im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 133 200 000 Euro aus der Konsolidierungsvereinbarung mit dem Bund nicht überschritten wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2017/2018,ST - Haushaltsgesetz 2017/2018/
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