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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LStiftG,RP - StiftungsG/
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§ 2 LStiftG
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 2 LStiftG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.
(2) Stiftungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz entstanden sind und ihren Sitz nach Rheinland-Pfalz verlegen, unterliegen diesem Gesetz. Die Verlegung des Sitzes ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
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