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§ 21 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 AbgG – Bericht und Beschlussfassung über die Angemessenheit der Leistungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft beruft rechtzeitig vor Ablauf einer Wahlperiode eine aus fünf unabhängigen Mitgliedern bestehende Kommission. Die Mitglieder der Kommission dürfen keiner gesetzgebenden Körperschaft angehören.

(2) Die Kommission erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten Bericht über die Angemessenheit des Entgelts nach § 2 und der sonstigen Leistungen. Die Kommission spricht Empfehlungen zu den Berichtsgegenständen aus.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann zu dem Bericht Stellung nehmen. Der Bericht und die Stellungnahme werden der Bürgerschaft so rechtzeitig zugeleitet, dass sie innerhalb des ersten Halbjahres nach ihrer konstituierenden Sitzung über die Angemessenheit des Entgelts und der Leistungen mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode Beschlüsse fassen kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 21 - 25, Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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