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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 21 - 25, Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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§ 25 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 25 AbgG – Verzicht, Übertragbarkeit
Auf Ansprüche gemäß den §§ 2 und 3 Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1 sowie gemäß dem Zweiten Abschnitt kann mit Ausnahme des Übergangsgeldes, der Übergangshilfe und des in § 10 Absatz 1 genannten Betrages sowie vorbehaltlich der §§ 18 Absatz 2 und 20 Absätze 1 und 3 nicht verzichtet werden. Die Ansprüche gemäß § 3 sind nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 21 - 25, Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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