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§ 28 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Siebter Abschnitt – Übergangsregelungen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 AbgG – Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

Die Versorgung derjenigen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen Zuschuss nach § 1a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung an die Abgeordneten der Bürgerschaft und über die Gewährung von Zuschüssen an die Fraktionen der Bürgerschaft in der Fassung vom 4. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 284), erhalten, richtet sich ausschließlich nach § 1a des genannten Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 27 - 30, Siebter Abschnitt - Übergangsregelungen/