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§ 69 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Sechster Teil – Gewässeraufsicht → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 BWG – Bauüberwachung

(1) Die Ausführung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, kann von der zuständigen Behörde überwacht werden.

(2) Zum Zwecke der Überwachung ist den mit ihr beauftragten Personen jederzeit der Zutritt zur Baustelle oder Betriebsstätte, der Einblick in den behördlichen Bescheid mit den geprüften Unterlagen und, zur besonderen Prüfung, die Entnahme von Baustoffen und Bauteilen zu gestatten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 67 - 73, Sechster Teil - Gewässeraufsicht/§§ 67 - 71a, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/