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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch/§§ 1 - 66, Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren/§§ 31 - 52, Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt/§§ 31 - 38, Erster Titel - Zustandekommen des Verwaltungsaktes/
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§ 36 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verwaltungsakt → Erster Titel – Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung
1Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. 2Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.
Satz 2 angefügt durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).
Zu § 36: Vgl. RdSchr. 81 a Zu § 36 SGB X.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch/§§ 1 - 66, Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren/§§ 31 - 52, Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt/§§ 31 - 38, Erster Titel - Zustandekommen des Verwaltungsaktes/
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