Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 SchSG
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Bundesrecht
Titel: Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchSG
Gliederungs-Nr.: 9512-19
Normtyp: Gesetz

§ 7 SchSG – Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe

Für die Erfüllung von Anforderungen, die

  1. 1.

    die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren,

  2. 2.

    die Bauart, die Bauausführung und den baulichen Zustand der Schiffe, die Bauteile, die Freibordmarke sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder

  3. 3.

    die schiffsbezogenen nautischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und Systeme der Schiffe, auch der Funkausrüstung, einschließlich Zubehör, Anlagen und an Bord erforderlicher amtlicher Seekarten, Seebücher und sonstiger Veröffentlichungen sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Nachweise einschließlich der Ausweisung amtlicher Typenzulassungen hierüber

betreffen, ist der Schiffseigentümer verantwortlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SchSG - Schiffssicherheitsgesetz/