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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 34 - 51, Kapitel 1 - Rechte der Schülerin und des Schülers/
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§ 49 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 1 – Rechte der Schülerin und des Schülers
§ 49 BremSchulG – Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund
Zur besseren Eingliederung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund in das bremische Schulwesen können durch Rechtsverordnung
- 1.besondere Vorschriften für die Aufnahme in die Schule und die endgültige Zuordnung des Schülers oder der Schülerin erlassen werden;
- 2.Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen getroffen werden;
- 3.unbeschadet anderer Regelungen über Berücksichtigung der Sprache des Herkunftslandes die durch eine Prüfung festgestellte Note in der Sprache des Herkunftslandes an die Stelle der Note in einer Fremdsprache gesetzt werden, wenn in der Sprache des Herkunftslandes kein Unterricht erteilt werden kann. Für das Prüfungsverfahren finden die Bestimmungen des § 40 keine Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 34 - 51, Kapitel 1 - Rechte der Schülerin und des Schülers/
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