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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 26 - 103, Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls/§§ 81 - 93, Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst/§§ 90 - 91, Dritter Unterabschnitt - Neufestsetzung/
Dokument
§ 90 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Jahresarbeitsverdienst → Dritter Unterabschnitt – Neufestsetzung
§ 90 SGB VII – Neufestsetzung nach Altersstufen
Neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
(1) 1Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. 2Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.
(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 26 - 103, Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls/§§ 81 - 93, Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst/§§ 90 - 91, Dritter Unterabschnitt - Neufestsetzung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137490,91
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