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§ 3 StrReinG NRW
Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrReinG NRW
Gliederungs-Nr.: 2061
Normtyp: Gesetz

§ 3 StrReinG NRW

(1) Die Gemeinden können von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) Die Gemeinden können bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StrReinG NRW,NW - Straßenreinigungsgesetz NRW/
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