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§ 42 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Fischereiaufsicht und -beratung

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LFischG – Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Landesfischereibeirats (§ 38) erhalten eine Entschädigung gemäß der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826) in der jeweils geltenden Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 37 - 42, Abschnitt 6 - Fischereiaufsicht und -beratung/
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