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§ 4 EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023
Gliederungs-Nr.: 602
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023 – Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden melden dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bis zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen zur Berechnung der auf Grund von § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), anfallenden Gewerbesteuerumlagen des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung und der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen jeweils das Gewerbesteueristaufkommen und den Hebesatz im jeweiligen Meldezeitraum. Die Meldungen sind über das vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bereitgestellte Online-Formular abzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die Form der Meldungen.

(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(3) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr als der nach § 2 Absatz 2 Satz 1 jeweils anzuweisende Betrag.

(4) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 2 Absatz 3 festgesetzten Termin.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 8 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1163). Zur weiteren Anwendung s. § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1163).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023,NW - Einkommensteuer-Gemeindeanteil-Verordnung 2021, 2022 und 2023/
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