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§ 9 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

II. Abschnitt – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 MFG – Förderung von Information und Dokumentation

(1) Zur Unterrichtung der kleinen und mittleren Unternehmen über aktuelle Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt können öffentliche und private Einrichtungen, insbesondere Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, Finanzhilfen für Vorhaben der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung erhalten.

(2) Finanzhilfen können zu dem gleichen Zweck auch für die Einrichtung und Unterhaltung zentraler Stellen für die Sammlung, Auswertung und Verbreitung entsprechender Informationen gewährt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/MFG,NI - MittelstandsförderungsG/§§ 6 - 10, II. Abschnitt - Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit/
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