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§ 37 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BremHilfeG – Aufgabe

(1) Der Katastrophenschutz dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Schäden, die durch Katastrophen hervorgerufen werden. Er umfasst die Vorbereitung der Katastrophenabwehr und die Bekämpfung von Katastrophen.

(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein über die Schadensfälle des täglichen Lebens und eine Großschadenslage hinausgehendes Ereignis, das Leben, Gesundheit, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Bekämpfung die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit den Feuerwehren und Rettungsdiensten sowie den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und sonstigen zur Hilfeleistung Herangezogenen unter zentraler Leitung zusammenwirken müssen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 37 - 48, Teil 4 - Katastrophenschutz/§§ 37 - 44, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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