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§ 49 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Überörtliche Hilfe

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BremHilfeG – Nachbarliche Hilfe im Brandschutz und bei technischer Hilfeleistung

(1) Die öffentlichen Feuerwehren haben bis zu 15 km Luftlinie entfernt liegenden Nachbargemeinden, von der Grenze des Gebietes der Stadtgemeinde angerechnet, auf Ersuchen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten des Einsatzortes oder der Leitung der im Einsatz befindlichen Feuerwehr vorbehaltlich Satz 2 unentgeltliche Hilfe zu leisten, sofern der Brandschutz und die Hilfeleistung der eigenen Gemeinde durch den auswärtigen Einsatz nicht wesentlich gefährdet wird. Die nachbarliche Hilfe ist nur dann unentgeltlich, wenn die ersuchende Gemeinde eigene Vorkehrungen und Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung nicht vernachlässigt hat; im anderen Fall sind die entstandenen Kosten und besonderen Sachaufwendungen von der ersuchenden Gemeinde zu erstatten.

(2) Über die Gewährung und den Umfang der Hilfeleistung entscheidet die Leitung der Berufsfeuerwehr.

(3) Bei Großbränden oder öffentlichen Notständen kann die Landesfeuerwehrbehörde oder die Leitung der Berufsfeuerwehr die Hilfeleistung auch dann anordnen, wenn die Sicherheit der eigenen Stadtgemeinde dadurch vorübergehend gefährdet wird.

(4) Innerhalb des Landes Bremen ist die gegenseitige Hilfe zwischen dem Land und den Stadtgemeinden untereinander unentgeltlich. Die gegenseitige Hilfe erfolgt durch unmittelbare Absprache zwischen den Leitungen der Berufsfeuerwehren, gegebenenfalls zwischen dem diensthabenden Leitungspersonal.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 49 - 51, Teil 5 - Überörtliche Hilfe/