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§ 31 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 APO-OS – Prüfungsrat

(1) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung obliegt dem Prüfungsrat. Der Prüfungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Bestellung der Prüfungskommissionen (§ 32) und der Prüfungsausschüsse (§ 33) sowie der Prüferin oder des Prüfers der Grundkursklausur,

  2. 2.

    Benennung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und -ausschüsse, sofern nicht die jeweilige Fachdezernentin oder der jeweilige Fachdezernent den Vorsitz übernimmt, und der Schriftführerinnen und Schriftführer für die Prüfungskommissionen und -ausschüsse (§§ 32 und 33),

  3. 3.

    Beauftragung der zweiten Lehrkraft für die Beurteilung der Klausuren (§ 42 Abs. 2),

  4. 4.

    Zulassung zur Abschlussprüfung auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums vor der Prüfungskommission (§ 37),

  5. 5.

    Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und Festlegung der mündlichen Prüfungen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3),

  6. 6.

    Feststellung der Ergebnisse der Prüfungsteile und des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung sowie dessen Bekanntgabe (§ 43),

  7. 7.

    Regelung der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlichen Angelegenheiten,

  8. 8.

    Entscheidung gemäß §§ 29 und 30,

  9. 9.

    Zulassung von Kollegiatinnen und Kollegiaten zur mündlichen Prüfung als Zuhörer (§ 40 Abs. 4).

(2) Dem Prüfungsrat gehören an:

  1. 1.

    die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder im Ausnahmefall eine andere von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellte schulfachliche Dezernentin oder ein anderer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellter schulfachlicher Dezernent,

  2. 2.

    die Kollegleiterin oder der Kollegleiter,

  3. 3.

    die Pädagogische Leiterin oder der Pädagogische Leiter,

  4. 4.

    die Jahrgangsberaterinnen und Jahrgangsberater am Oberstufen-Kolleg

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten mit beratender Stimme. Diese oder dieser wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8 bezeichneten Aufgaben nicht mit.

Die Hauptkonferenz (§ 18 Grundordnung des Oberstufen-Kollegs) beruft zum jeweiligen Prüfungstermin die zwei weiteren Lehrenden des Oberstufen-Kollegs. Die Vertreterin oder der Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8 bezeichneten Aufgaben nicht mit.

(3) Den Vorsitz im Prüfungsrat führt die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder die oder der an ihrer oder seiner Stelle bestellte Vertreterin oder Vertreter.

(4) Der Prüfungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsrat ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(5) An den Sitzungen des Prüfungsrats können Vertreter des Ministeriums sowie des Lehrkörpers der Universität Bielefeld teilnehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
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