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§ 7 Nds. AGInsO
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGInsO
Gliederungs-Nr.: 32220020000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 Nds. AGInsO

Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Nachweise für die Festsetzung der Vergütung nach § 5 an Ort und Stelle zu überprüfen, die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für erforderlich halten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AGInsO,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz-Insolvenzordnung/
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