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§ 165 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Zehnter Abschnitt – Falsche Verdächtigung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 165 StGB – Bekanntgabe der Verurteilung

(1) 1Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekannt gemacht wird. 2Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. 3 § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.

Zu § 165: Geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 164 - 165, Zehnter Abschnitt - Falsche Verdächtigung/