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§ 294 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 294 StGB – Strafantrag

In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 284 - 297, Fünfundzwanzigster Abschnitt - Strafbarer Eigennutz/