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§ 12 HochhVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HochhVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 HochhVO – Heizungsanlage (1)

Als Wärmeträger dürfen nur Wasser, Dampf oder Luft verwendet werden. Einzelfeuerstätten sind nicht zulässig. Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht oberhalb des Erdgeschosses gelagert werden. Brennstoffleitungen zu Heizräumen, die in einem Geschoss über dem Erdgeschoss liegen, müssen in eigenen Schächten und Kanälen geführt werden. Die Schächte und Kanäle müssen vom Freien be- und entlüftet werden. Schächte und Kanäle müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HochhVO,NW - HochhausV/
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