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Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Gesetz Nr. 823 (AGFGO)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: AGFGO
Referenz: 35-1



(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AGFGO – Bezeichnung und Sitz des Finanzgerichts
(zu §§ 2 und 3 FGO)

Das Finanzgericht führt die Bezeichnung "Finanzgericht des Saarlandes". Es hat seinen Sitz in Saarbrücken.




§ 2 AGFGO – Senate
(zu § 4 FGO)

Die Zahl der Senate bei dem Finanzgericht bestimmt der Präsident des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums des Finanzgerichts. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann ihm hierfür Weisungen erteilen.




§ 3 AGFGO – Vertretung des Präsidenten
(zu § 5 FGO)

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen ständigen Vertreter des Präsidenten aus dem Kreise der übrigen Berufsrichter bestellen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.




§ 4 AGFGO – Dienstaufsicht
(zu § 31 FGO)

Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Finanzgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.




§ 5 AGFGO – Finanzrechtsweg
(zu § 33 FGO)

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.




§ 6 AGFGO – Geschäftsstelle des Finanzgerichts
(zu § 12 FGO)

(1) Die Einrichtung der Geschäftsstelle bei dem Finanzgericht bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

(2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden. Zum Urkundsbeamten bei dem Finanzgericht kann auch ein Steuerbeamter des gehobenen oder mittleren Dienstes bestellt werden.




§ 7 AGFGO – Geschäftsjahr, Gerichtsverwaltung, Amtstracht
(zu §§ 7, 8, 27, 31, 32 FGO)

Die §§ 1, und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601), in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf das Finanzgericht entsprechend anzuwenden.