Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 29 - 60a, Zweiter Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde/Art. 29 - 44, 1. Abschnitt - Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte/Art. 29,/
Dokument
Art. 29 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
1. Abschnitt – Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte →
Art. 29 GO – Hauptorgane
Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet (Art. 37).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 29 - 60a, Zweiter Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde/Art. 29 - 44, 1. Abschnitt - Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte/Art. 29,/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145076,36
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145076,36