Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 29 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte →

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 29 GO – Hauptorgane

Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet (Art. 37).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 29 - 60a, Zweiter Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde/Art. 29 - 44, 1. Abschnitt - Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte/Art. 29,/