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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 61 - 107, Dritter Teil - Gemeindewirtschaft/Art. 61 - 70, 1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft/
Dokument
Art. 62 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 1. Abschnitt – Haushaltswirtschaft
Art. 62 GO – Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
- 1.soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
- 2.im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 61 - 107, Dritter Teil - Gemeindewirtschaft/Art. 61 - 70, 1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft/
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