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Art. 62 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 1. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 62 GO – Grundsätze der Einnahmebeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

  1. 1.
    soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  2. 2.
    im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 61 - 107, Dritter Teil - Gemeindewirtschaft/Art. 61 - 70, 1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft/