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Art. 2 HBG 2011/2012
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2011/2012
Gliederungs-Nr.: 520-5:11A
Normtyp: Gesetz

Art. 2 HBG 2011/2012 – Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "Angestellte oder Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

  2. 1a.

    Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Eine Entnahme aus den in Absatz 2 genannten Rücklagen oder deren Auflösung bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses."

  3. 2.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen im Zusammenhang mit Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen mit dem Ziel übernehmen, die dem Freistaat Sachsen aus seinen Trägerschaften drohenden Risiken und Belastungen zu begrenzen. Übernahmen im Sinne von Satz 1 dürfen nur getätigt werden, wenn andernfalls die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt würde. Eine erhebliche Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage liegt insbesondere dann vor, wenn der Freistaat Sachsen seine Ausgaben, die im Sinne von Artikel 98 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen nötig sind, nicht mehr ohne Kreditaufnahmen leisten kann. Übernahmen im Sinne von Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses durch Beschluss. Der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf es nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Freistaat Sachsen drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesem Fall ist der Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich zu unterrichten."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

      In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

  4. 3.

    § 48 wird wie folgt gefasst:

    "§ 48
    Einstellung und Versetzung von Beamten

    (1) Einstellungen und Versetzungen von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 40. Lebensjahr, bei Hochschullehrern das 50. Lebensjahr überschritten hat. Für Bewerber, die Eltern- und Betreuungszeiten gemäß § 7a Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung der Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 458), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungsfall um ein Jahr, höchstens um drei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

    (2) Die Einwilligung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn

    1. 1.

      hervorragende Eignungsvoraussetzungen vorliegen,

    2. 2.

      kein jüngerer geeigneter Bewerber zur Verfügung steht,

    3. 3.

      die Einstellung und Versetzung insbesondere auch unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für den Freistaat Sachsen bedeutet und,

    4. 4.

      sofern ein bund-länder-übergreifender Dienstherrenwechsel vorliegt, eine Versorgungslastenteilung mit dem abgebenden Dienstherrn besteht und eine Versetzung in den Ruhestand weder beantragt ist noch Anhaltspunkte für einen vorzeitigen Ruhestand vorliegen.

    Laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

    (3) Der Einwilligung nach Absatz 1 bedarf es nicht für Bewerber, die aus einem Richterverhältnis zum Freistaat Sachsen in ein Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen oder umgekehrt berufen werden."

  5. 4.

    § 50 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "länger als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

  6. 5.

    In § 64 Abs. 5 wird die Angabe "§§ 18 Abs. 2 und 38 Abs. 1" durch die Angabe "§ 18 Abs. 5 und § 38 Abs. 1" ersetzt.

  7. 6.

    Dem § 65 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

    "Als Mitglieder nach Satz 1 sind nur Personen zu bestellen, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Der Freistaat Sachsen soll ihnen Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2011/2012,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012/
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