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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBG NRW,NW - Landesbeamtengesetz/§§ 42 - 102, Abschnitt 5 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/
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§ 68 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 68 LBG NRW – Informationspflicht
Wird Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Urlaube hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBG NRW,NW - Landesbeamtengesetz/§§ 42 - 102, Abschnitt 5 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/
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