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§ 83 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 HmbBesG – Übergangsregelung zum Familienzuschlag

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, und hierfür den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 in der bis zum 10. September 2013 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Absatz 1 Nummer 6 in der bis zum 10. September 2013 geltenden Fassung vorliegen, längstens bis zum 31. Dezember 2018. Für aufgenommene Kinder, für die am 10. September 2013 nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Familienzuschlag der Stufe 1 zustand und für die auf Grund des Überschreitens der Altersgrenze kein Kindergeldanspruch besteht, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 bis zum 31. Dezember 2013 fortgezahlt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBesG,HH - Hamburgisches Besoldungsgesetz/§§ 75 - 83, Abschnitt 10 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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