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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBesG,HH - Hamburgisches Besoldungsgesetz/§§ 44 - 46, Abschnitt 3 - Familienzuschlag und Besoldungsergänzungszuschuss/
Dokument
§ 46 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 3 – Familienzuschlag und Besoldungsergänzungszuschuss
§ 46 HmbBesG – Änderung des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag wird vom ersten Tag des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBesG,HH - Hamburgisches Besoldungsgesetz/§§ 44 - 46, Abschnitt 3 - Familienzuschlag und Besoldungsergänzungszuschuss/
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