Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 46 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Familienzuschlag und Besoldungsergänzungszuschuss

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 HmbBesG – Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom ersten Tag des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBesG,HH - Hamburgisches Besoldungsgesetz/§§ 44 - 46, Abschnitt 3 - Familienzuschlag und Besoldungsergänzungszuschuss/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.