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Art. 42 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VI – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Bayerische Bauordnung (BayBO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBO
Gliederungs-Nr.: 2132-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 42 BayBO – Sanitäre Anlagen

Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 8 - 48, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/Art. 37 - 44a, Abschnitt VI - Technische Gebäudeausrüstung/
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