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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KHG LSA,ST - Krankenhausgesetz LSA/
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§ 14 KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 14 KHG LSA – Aus- und Weiterbildung von Ärzten und Psychotherapeuten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens
(1) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Krankenhäusern bei der Ausbildung von Ärzten, Psychotherapeuten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übertragen.
(2) Als Weiterbildungsstätte zugelassene Krankenhäuser im Sinne von § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt sind verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Weiterbildungsstellen für Ärzte zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Psychotherapeuten gilt Absatz 2 entsprechend.
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