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§ 14a KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 14a KHG LSA – Krankenhaushygiene

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,
  2. 2.
    Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,
  3. 3.
    Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KHG LSA,ST - Krankenhausgesetz LSA/
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