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§ 1 SchV-KHG
Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchV-KHG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 SchV-KHG – Zusammensetzung  (1)

(1) Die Schiedsstellen im Sinne des § 18a KHG bestehen jeweils aus einem neutralen Vorsitzenden, sieben Vertretern der Krankenhäuser, einem Vertreter des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung und insgesamt sechs Vertretern der regional zuständigen Landesverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-, landwirtschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Bundesknappschaft.

(2) Bei der Bestellung der Vertreter der Krankenhäuser sind die öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägergruppen entsprechend ihrem Anteil an Krankenhausbetten im Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle zu berücksichtigen. Ferner sollen die unterschiedlichen Versorgungsaufträge und Größenklassen der Krankenhäuser ausreichend vertreten sein.

(3) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle sind mindestens zwei Stellvertreter zu bestellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 11. November 2008 durch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchV-KHG,NW - Schiedsstellenverordnung/
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