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Art. 3 FBG
Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: FBG,SN
Gliederungs-Nr.: 50-22A
Normtyp: Gesetz

Art. 3 FBG – Änderung des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008

Das Sächsische Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.

  2. 2.

    § 4 wird § 1 und wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Zuweisung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "einer pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisung" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird aufgehoben.

    3. c)

      Absatz 3 wird Absatz 2.

  3. 3.

    § 5 wird § 2 und wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zusätzlich zur Regelung nach § 1" durch die Wörter "zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Für den Ausgleich der Personal- und Sachausgaben für den Betrieb der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft, der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft, der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und der Höheren Landbauschule am Standort Freiberg erhält der Landkreis Mittelsachsen jährlich zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 1 516 651 Euro."

    3. c)

      Absatz 3 wird aufgehoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/FBG,SN - Finanzbeziehungsgesetz/
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