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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 3 - 11, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/
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§ 10 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Volksinitiative
§ 10 NVAbstG – Ungültigkeit von Eintragungen
(1) Die Eintragung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in einem Unterschriftenbogen ist ungültig, wenn
- 1.
der Unterschriftenbogen nicht den Vorschriften entsprechend gestaltet ist,
- 2.
die Eintragung gegen § 7 Abs. 1 verstößt,
- 3.
die Bestätigung des Stimmrechts (§ 8) fehlt oder unrichtig ist oder
- 4.
der Unterschriftenbogen nicht fristgerecht eingereicht wird.
(2) 1Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe des Vornamens oder der Hauptwohnung nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Meldebehörden die Eintragung unter Hinzuziehung des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen können. 2Mehrfache Eintragungen werden als eine Eintragung gezählt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 3 - 11, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/
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