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§ 26 BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht

VII. Abschnitt – Wild- und Jagdschaden → 1. – Wildschadensverhütung

Titel: Bundesjagdgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BJagdG – Fernhalten des Wildes

Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 26 - 35, VII. Abschnitt - Wild- und Jagdschaden/§§ 26 - 28a, 1. - Wildschadensverhütung/