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§ 1 MaschGBEinfV
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MaschGBEinfV,SH
Gliederungs-Nr.: B 315-11-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 MaschGBEinfV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Die Grundbücher sollen in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.

(2) Die maschinell geführten Grundbücher werden bis zu ihrer Übernahme durch eine zentrale Grundbuchspeicherstelle in einem Datenspeicher bei dem zuständigen Grundbuchamt geführt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/MaschGBEinfV,SH - GrundbucheinführungsVO/
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