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§ 1 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2010
Referenz: 630-4p

§ 1 HG 2010 – Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 10.511.488.700 Euro. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf 3.053.457.800 Euro.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2010,BB - Haushaltsgesetz 2010/