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§ 4 BbgGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGDG
Gliederungs-Nr.: 500-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgGDG – Umweltbezogener Gesundheitsschutz

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte wirken am Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt mit und sind zur Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in umweltmedizinischen Fragen verpflichtet. Sie bewerten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung unter gesundheitlichen Gesichtspunkten. Zur Abwehr akuter gesundheitlicher Schäden oder Verhütung gesundheitlicher Langzeitwirkungen treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. Die hierzu maßgeblichen Grenz- und Richtwerte bestimmt die oberste Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Umweltbehörde, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften gelten.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren als Träger öffentlicher Belange hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung Stellung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgGDG,BB - Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz/