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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS2009,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2009/
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§ 4 ZZV SS2009
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 ZZV SS2009
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS2009,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2009/
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