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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWG - Bundeswahlgesetz/§§ 31 - 36, Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung/
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§ 31 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung
§ 31 BWG – Öffentlichkeit der Wahlhandlung
1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWG - Bundeswahlgesetz/§§ 31 - 36, Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung/
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