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§ 31 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BWG – Öffentlichkeit der Wahlhandlung

1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWG - Bundeswahlgesetz/§§ 31 - 36, Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung/
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