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§ 53 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 BWG – Übergangsregelung

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.

Zu § 53: Neugefasst durch G vom 18. 6. 2019 (BGBl I S. 834).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWG - Bundeswahlgesetz/§§ 49 - 55, Neunter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
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