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§ 54 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 BWG – Fristen, Termine und Form

(1) 1Die in diesem Gesetz und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

Zu § 54: Geändert durch G vom 17. 3. 2008 (BGBl I S. 394).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWG - Bundeswahlgesetz/§§ 49 - 55, Neunter Abschnitt - Schlussbestimmungen/