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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HaftPflG - Haftpflichtgesetz/
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§ 11 HaftPflG
Haftpflichtgesetz
Haftpflichtgesetz
Bundesrecht
§ 11 HaftPflG – Verjährung
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HaftPflG - Haftpflichtgesetz/
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