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§ 17 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 3 – Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SchulG – Organisatorisch verbundene Grund- und Realschulen plus

Grundschulen und Realschulen plus, die räumlich zusammenhängen oder benachbart sind, können organisatorisch verbunden werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 1 - 22, Teil 1 - Grundlagen/§§ 15 - 19, Abschnitt 3 - Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund/
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