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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
§ 5 AZVO – Bereitschaftsdienst
(1) Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, kann die oberste Dienstbehörde die regelmäßige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängern.
§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten, kann von der obersten Dienstbehörde der in Absatz 1 Satz 2 festgelegte Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit bis auf sechs Monate ausgeweitet werden, wenn dienstliche Belange nach Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern und die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gewahrt werden. § 3 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AZVO,MV - Arbeitszeitverordnung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187803,6
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