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§ 66b PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 6 – Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 66b PflBG – Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

(1) Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2028 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.

(2) 1Eine studierende Person, die eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen hat und gemäß Absatz 1 fortsetzt, hat gegenüber der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil ihrer Praxiseinsätze stattfindet, einen Anspruch auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages für die sich aus dem akkreditierten Studiengangskonzept ergebende weitere Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung. 2Durch den Vertrag wird die Einrichtung nach Satz 1 zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an die studierende Person verpflichtet.

(3) 1Der Vertrag nach Absatz 2 muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. 1.

    den Beginn des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,

  2. 2.

    Vereinbarungen über Zahlung und Höhe einer angemessenen Vergütung für die gesamte weitere Dauer der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge,

  3. 3.

    die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung entsprechend § 21 Absatz 2,

  4. 4.

    einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

2 § 16 Absatz 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend. 3Studierende Personen nach Absatz 2 stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.

(4) Die durch die Zahlung einer nach Absatz 2 Satz 2 vertraglich vereinbarten Vergütung entstehenden Kosten der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil der Praxiseinsätze der studierenden Person stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigt.

Zu § 66b: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 63 - 68, Teil 6 - Anwendungs- und Übergangsvorschriften/
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