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§ 5 ÖkoKennzG
Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ÖkoKennzG
Gliederungs-Nr.: 7847-21
Normtyp: Gesetz

§ 5 ÖkoKennzG – Einziehung

Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ÖkoKennzG - Öko-Kennzeichengesetz/
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