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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStrG,NI - Niedersächsisches Straßengesetz/§§ 1 - 42, Teil I - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 35c NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 35c NStrG – Verordnungsermächtigungen
Der für den Straßenbau zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern Verordnungen zu erlassen, durch die
- 1.
- 2.
bestimmt wird, wie die nach § 35a Abs. 4 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt und aufgeteilt werden;
- 3.
näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
- 4.
näher bestimmt wird, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 35b gehören;
- 5.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35 Abs. 3 und § 35b Abs. 2 näher bestimmt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStrG,NI - Niedersächsisches Straßengesetz/§§ 1 - 42, Teil I - Allgemeine Bestimmungen/
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